Verlassenschaft
Verlassenschafts Abhandlungen
Nach jedem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet für das der vom Gericht nach Wohnort und Sterbetag zuständige Notar zum Gerichtskommissär bestellt wird. In dringenden Fällen kann der zuständige Notar bei Gericht erfragt und von den Erben selbst aufgesucht werden.
In alle Fällen werden die Hinterbliebenen vom Notar zur Todesfallaufnahme eingeladen. Es empfiehlt sich, zur Todesfallaufnahme folgende Unterlagen – soweit vorhanden – vorzubereiten und mitzunehmen:
Namen, Adressen, Geburtsdaten und Verwandtschaftsverhältnis der nächsten Angehörigen
Standesdokumente
(Auszug aus dem Sterbebuch, Geburts- und Heiratsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel)
Letztwillige Verfügungen
(Testament, Erbvertrag oder sonstige Verfügungen von Todes wegen)
Vormundschaftsdekrete sowie Beschlüsse über die Bestellung eines Sachwalters bzw. Erwachsenenvertreters
Letzte Pensionsabschnitte sowie Nachweise über laufende Renten- oder Versorgungsleistungen des Verstorbenen
Aufstellung und Belege über den Nachlass: Bank-, Spar- und Wertpapierkonten; Vermögenswerte und Versicherungen; Grund- und Firmenbuchauszüge; Kfz-Unterlagen und sonstige Vermögensnachweise
Aufstellung und Belege über Verbindlichkeiten, sowie Auslagen im Zusammenhang mit letzter Krankheit, Todesfall und Begräbnis.
Abmeldung eines Verstorbenen
Grundsätzlich kennt das Meldegesetz keine Verpflichtung der Hinterbliebenen, die Meldebehörde vom Ableben einer Person in Kenntnis zu setzen.
Ein Reisepass muss nicht zurückgegeben werden.
Bedachtnahme auf Berechtigungen und Verpflichtungen
Berechtigungen und Verpflichtungen, die auf den Namen des Verstorbenen lauten, müssen gelöst oder geändert werden.
Die Abmeldung, Anmeldung der Rundfunk und Fernsehrundfunkbewilligung
Abmeldung, Anmeldung Telefon
Abmeldung Anmeldung Strom, Gas
Abonnements sind abzubestellen
Mietverträge und Mitgliedschaften sind zu kündigen
Daueraufträge bei Banken sind zu kündigen
Versicherungsverträge, Bausparverträge etc. sind zu kündigen
Gewerbeberechtigungen sind zu ändern bzw. zurückzulegen