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Verlassenschaft

Verlassenschafts Abhandlungen

Nach jedem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet für das der vom Gericht nach Wohnort und Sterbetag zuständige Notar zum Gerichtskommissär bestellt wird. In dringenden Fällen kann der zuständige Notar bei Gericht erfragt und von den Erben selbst aufgesucht werden.

In alle Fällen werden die Hinterbliebenen vom Notar zur Todesfallaufnahme eingeladen. Es empfiehlt sich, zur Todesfallaufnahme folgende Unterlagen – soweit vorhanden – vorzubereiten und mitzunehmen:

Namen, Adressen, Geburtsdaten und Verwandtschaftsverhältnis der nächsten Angehörigen

Standesdokumente
(Auszug aus dem Sterbebuch, Geburts- und Heiratsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel)

Letztwillige Verfügungen
(Testament, Erbvertrag oder sonstige Verfügungen von Todes wegen)

Vormundschaftsdekrete sowie Beschlüsse über die Bestellung eines Sachwalters bzw. Erwachsenenvertreters

Letzte Pensionsabschnitte sowie Nachweise über laufende Renten- oder Versorgungsleistungen des Verstorbenen

Aufstellung und Belege über den Nachlass: Bank-, Spar- und Wertpapierkonten; Vermögenswerte und Versicherungen; Grund- und Firmenbuchauszüge; Kfz-Unterlagen und sonstige Vermögensnachweise

Aufstellung und Belege über Verbindlichkeiten, sowie Auslagen im Zusammenhang mit letzter Krankheit, Todesfall und Begräbnis.

Abmeldung eines Verstorbenen

Grundsätzlich kennt das Meldegesetz keine Verpflichtung der Hinterbliebenen, die Meldebehörde vom Ableben einer Person in Kenntnis zu setzen.

Ein Reisepass muss nicht zurückgegeben werden.

Bedachtnahme auf Berechtigungen und Verpflichtungen

Berechtigungen und Verpflichtungen, die auf den Namen des Verstorbenen lauten, müssen gelöst oder geändert werden.

Die Abmeldung, Anmeldung der Rundfunk und Fernsehrundfunkbewilligung

Abmeldung, Anmeldung Telefon

Abmeldung Anmeldung Strom, Gas

Abonnements sind abzubestellen

Mietverträge und Mitgliedschaften sind zu kündigen

Daueraufträge bei Banken sind zu kündigen

Versicherungsverträge, Bausparverträge etc. sind zu kündigen

Gewerbeberechtigungen sind zu ändern bzw. zurückzulegen

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